Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

Die Auftragnehmerin erbringt die beauftragten Leistungen entsprechend den vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien, im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Auftragnehmerin wird die Interessen des/der Auftraggebers/-in im Rahmen und Umfang der ihr gegenüber beauftragten Leistungserbringung wahrnehmen. Dafür verpflichtet sich der/die Auftraggeber/-in, der Auftragnehmerin alle von der Auftragnehmerin für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit benötigten und mit der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin zusammenhängenden Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände sowie sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, gebündelt und proaktiv zur Verfügung stellen. Zusätzlich verpflichtet sich der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin ebenso dazu, dass bei ihm/ihr für die Auftragnehmerin geeignete Ansprechpersonen in ausreichender Anzahl mit dem erforderlichen Fachwissen und sonst nötigen Befugnissen bzw. Berechtigungen zur Verfügung stehen. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin in vorstehendem Umfang hiermit ab. Soweit in Schriftform nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Auftragnehmerin nicht dazu verpflichtet, die ihr von dem/der Auftraggeber/-in zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, wozu sich der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin zugleich verpflichtet und der Auftragnehmerin gegenüber eine entsprechende Zusicherung hiermit ausdrücklich abgibt. Zudem sichert der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin zu, dass die von dem/der Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und deren Verarbeitung, Nutzung und Verbreitung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes deutsches Recht verstößt. Eine entsprechende Verpflichtung inklusive Zusicherung geht der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit gleichfalls ein. Das gilt auch für Inhalte und deren Quellen, welche der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt, vorschlägt oder vorgibt. Auch insoweit sichert der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin zu, dass sie – soweit in Schriftform nicht ausdrücklich vereinbart – zu einer tatsächlich oder rechtlichen Überprüfung nicht verpflichtet ist und geht gegenüber der Auftragnehmerin auch insofern eine entsprechende Verpflichtung hiermit ein.

Der/Die Auftraggeber/-in versichert der Auftragnehmerin ausdrücklich, dass der Auftragnehmerin zwecks Leistungserbringung von dem/der Auftraggeber/-in zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände bzw. von dem/der Auftraggeber/-in stammende Inhalte inkl. deren Quellen von dem/der Auftraggeber/-in auf ihre Zulässigkeit und Rechtskonformität auf eigene Kosten des/der Auftraggebers/-in nach eigenem Ermessen des/der Auftraggebers/-in vor Übermittlung an die Auftragnehmerin durch den/die Auftraggeber/-in geprüft wurden. Entsprechende Verpflichtungen geht der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ein. Sollte die Auftragnehmerin wegen der von dem/der Auftraggeber/-in zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände bzw. von dem/der Auftraggeber/- in stammender Inhalte inkl. deren Quellen von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin dazu, die Auftragnehmerin von diesen Ansprüchen inkl. der notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin freizustellen. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Die Auftragnehmerin wird den/die Auftraggeber/-in binnen 14 Tagen jedoch schriftlich oder in Textform darüber unterrichten, wenn während der Auftragsausführung Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf ihre Leistungserbringung haben oder die Auftragnehmerin Grund dafür hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen ernsthaft zu rechnen. Die Pflicht und das Recht der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt. Erkennt die Auftragnehmerin, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihr bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird sie den/die Auftraggeber/-in hierauf schriftlich oder in Textform binnen 14 Tagen hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht auch dann, wenn die Auftragnehmerin erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des/der Auftraggebers/-in fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder zur Ausführung des Auftrags objektiv ungeeignet sind.

Im Fall etwaiger Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der Auftragnehmerin wird der/die Auftraggeber/-in sie hierüber in Schriftform unverzüglich unterrichten. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses garantiert der/die Auftraggeber/-in im Übrigen, alles zu unterlassen, das die beauftragte Leistung der Auftragnehmerin erschweren oder sie gar unmöglich machen könnte. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Termine für die Erbringung von Leistungen sind für die Auftragnehmerin nur dann verbindlich, wenn sie zwischen ihr und dem/der Auftraggeber/-in in Schriftform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich bei ihnen um bloße Zieltermine, welche von der Auftragnehmerin im Verlauf des Vertragsverhältnisses fortentwickelt und angepasst werden können. Bei Zielterminen ist der Leistungsanspruch des/der Auftraggebers/-in bei alledem erst dann fällig, wenn er/sie die Auftragnehmerin mit angemessener Fristsetzung zur Erbringung der ausstehenden Leistungen schriftlich aufgefordert hat und die ihr insofern gesetzte Frist abgelaufen ist. Entsprechende Zusicherungen in vorstehendem Umfang gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Die Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Zeit, Art und Weise sowie der Durchführung der beauftragten Leistungen grundsätzlich frei. Auch in der Auswahl des Leistungsorts ist die Auftragnehmerin frei, es sei denn zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in wurde in Schriftform gesondert vereinbart, dass die Leistungen der Auftragnehmerin am Geschäftssitz des/der Auftraggebers/-in zu erfüllen ist. Der/Auftraggeber/-in verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin dazu, dass eine rechtliche Prüfung der Leistungserbringung der Auftragnehmerin, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht ausdrücklich nicht Aufgabe der Auftragnehmerin ist. Das gilt auch für die Durchführung und die rechtliche Auswertung marken-, urheber-, wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtlicher Recherchen und/oder die Prüfung der Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Marken, Designs und Geschmacksmustern. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Der/Die Auftraggeber/-in verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin dazu, dass die Auftragnehmerin nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und/oder austauscht. So hat der/die Auftraggeber/-in keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Mitarbeiter der Auftragnehmerin die beauftragte Leistung an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Art und Weise zu einer bestimmten Zeit erbringt. Wird zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in aufgrund gesonderter Vereinbarung in Schriftform vereinbart, dass die Auftragnehmerin ihre Leistungen am Geschäftssitz des/der Auftraggebers/-in zu erbringen hat, ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin auf eigene Kosten des/der Auftraggebers/-in verpflichtet, der Auftragnehmerin dort Räume und Arbeitsplätze für 2 Personen zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Auftragnehmerin in diesem Fall eine Kostenbeteiligungspflicht trifft. Entsprechende Zusicherungen in vorstehendem Umfang gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Der/Die Auftraggeber/-in verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin dazu, dass die Auftragnehmerin jederzeit das Recht hat, einen mit der Leistungserbringung zunächst befassten Mitarbeiter aus wichtigem oder berechtigtem Grund durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen. Die Auftragnehmerin hat ebenso das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistung jederzeit Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen, die dann als ihre Erfüllungsgehilfen gelten, § 278 BGB. Bei der Wahl der Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzt, ist die Auftragnehmerin also völlig frei, während eine Weisungsbefugnis des/der Auftraggebers/- in ihnen gegenüber nicht besteht. Das gilt unabhängig davon, wo sie eingesetzt werden. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Bei alledem trägt die Auftragnehmerin dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind. Im Übrigen verpflichtet sich der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin dazu, der Auftragnehmerin und den von ihr zur Leistungserbringung eingesetzten Personen bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des/der Auftraggebers/-in zu gewähren.

Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in den Betrieb des/der Auftraggebers/-in und/oder seine/ihre Organisation eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis mit ihm/ihr. Der/Die Auftraggeber/- in und die Auftragnehmerin werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt der Auftragnehmerin unterstehen. Das gilt insbesondere, soweit von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die beauftragten Leistungen in den Räumen des/der Auftraggebers/-in erbringen. Entsprechende Zusicherungen in vorstehendem Umfang gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Sofern das Verhalten der von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen nach objektiven Kriterien nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der/die Auftraggeber/-in die Auftragnehmerin hierüber in Schriftform unverzüglich informieren. Die Auftragnehmerin wird sodann geeignete Maßnahmen ergreifen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können. Kosten und Aufwendungen, die mit dem Austausch einer von der Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung befassten Person verbunden sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Einarbeitung einer neuen Person, trägt die Auftragnehmerin. Im Zusammenhang mit der von ihm/ihr beauftragten Leistung stehende Auftragsvergaben an andere Dienstleister wird der/die Auftraggeber/-in nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin erteilen, damit der Arbeitsablauf der Auftragnehmerin nicht beeinträchtigt wird und sie bzw. die von ihr mit der Leistungserbringung beauftragte Person in der Lage ist, die vereinbarte Leistung ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Der/Die Auftraggeber/-in verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin dazu, dass die von dem/der Auftraggeber/-in zu erbringenden Leistungen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber der Auftragnehmerin und nicht nur eine Obliegenheit darstellen, was der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin hiermit zugleich zusichert. Erbringt der/die Auftraggeber/-in die von ihm/ihr zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig und hat das Auswirkungen auf die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen, so kann die Auftragnehmerin – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechend angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Entsprechende Zusicherungen gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin auch insofern ab.

Sofern der Auftragnehmerin durch eine fehlende oder nicht vertragsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Leistungen des/der Auftraggeber/-in ein Mehraufwand entsteht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem/der Auftraggeber/-in diesen Mehraufwand unter Anwendung o. g. Stundensätze gesondert in Rechnung stellen, nämlich mit EUR 200,00 netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für Tätigkeiten der Geschäftsführer der Auftragnehmerin, Herrn Boris Ohlemüller & Markus Braimeier und mit EUR 140,00 € netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für sonstige Mitarbeiter der Auftragnehmerin bzw. von ihr eingesetzte sonstige Personen, wobei diese Stundenvergütungssätze von der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in sodann in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet werden. Entsprechende Zusicherungen in vorstehendem Umfang gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab. Dem/Der Auftraggeber/-in ist bekannt, dass Werbekampagnen und so auch die von ihm/ihr gewollte fortlaufende und von einer Vielzahl an Faktoren abhängige Prozesse sind, die ständigen Änderungen unterworfen und im Einzelnen nicht bekannt sind, so dass die Auftragnehmerin ihren Erfolg nicht garantieren kann und somit auch nicht garantiert. Dem/Der Auftraggeber/-in ist auch bekannt, dass Werbekampagnen wegen unvorhersehbarer Ereignisse ins Leere gehen können. Entsprechende Zusicherungen in vorstehendem Umfang gibt der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin hiermit ab.

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Während der Vertragslaufzeit auf einen zeitlichen Aufwand der Auftragnehmerin von höchstens 12 Stunden/Monat, also 1,5 Personentage/Monat zu jeweils 8 Stunden/Tag, begrenzt ist, so dass ein darüber hinaus gehender Arbeitsaufwand der Auftragnehmerin von dem/der Auftraggeber/-in mit EUR 200,00 netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz von Herrn Boris Ohlemüller und Herrn Markus Braimeier sowie mit EUR 140,00 € netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz eines Mitarbeiters der Auftragnehmerin bzw. von ihr eingesetzter sonstiger Personen gesondert abzugelten ist, wobei diese Stundenvergütungssätze von der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in sodann in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet werden. Von der Auftragnehmerin für den/die Auftraggeber/-in außerhalb der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen auf gesonderten Auftrag des/der Auftraggebers/-in hin erbrachte Tätigkeiten sind von dem/der Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin nach Zeitaufwand hingegen wie folgt zu vergüten: 1.Herrn Boris Ohlemüller & Herrn Markus Braimeier: EUR 200,00 netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt., 2.Mitarbeiter der Auftragnehmerin bzw. von ihr eingesetzte sonstige Personen: EUR 140,00 € netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt., wobei diese Stundenvergütungssätze von der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in sodann wiederum in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet werden. Sofern die Auftragnehmerin Leistungen im Einvernehmen mit dem/der Auftraggeber/- in außerhalb der Geschäftssitze der Auftragnehmerin erbringt hat sie gegenüber dem/ der Auftraggeber/-in über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten 2. Klasse, Flüge der Economy-Klasse, Hotelkosten bis zu EUR 150,00/Nacht oder Fahrten per Pkw mit EUR 0,42/km netto zzgl. gesetzlicher MwSt.) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden von dem/der Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin nach tatsächlichem Aufwand zum Stundensatz von EUR 200,00 netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz von Herrn Boris Ohlemüller & Herrn Markus Braimeier und mit EUR 140,00 € netto/Stunde zzgl. Gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz eines Mitarbeiters der Auftragnehmerin bzw. von ihr eingesetzter sonstiger Personen abgegolten, wobei diese Stundenvergütungssätze von der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in sodann in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet werden und auf täglich höchstens 12 Stunden beschränkt sind. Sämtliche zugunsten der Auftragnehmerin anfallende Honorarforderungen verstehen zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt.). Anfallende MwSt. ist von dem/der Auftraggeber/-in also zusätzlich zu zahlen. Die Vergütung der Auftragnehmerin hat der/die Auftraggeber/-in dabei im Übrigen auf Rechnung der Auftragnehmerin hin zu veranlassen. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Zahlung des/der Auftraggebers/- in an die Auftragnehmerin kommt es im Übrigen auf den Zahlungseingang bei der Auftragnehmerin an.

Die Rechnungslegung der Auftragnehmerin, welche – ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns – unmittelbar zu Beginn eines jeden relevanten Vertragsmonats erfolgt, von dem/der Auftraggeber/-in im sodann jeweils monatlichen Voraus binnen 7 Tagen ab Rechnungszugang sofort sowie ungekürzt unmittelbar an die Auftragnehmerin zu zahlen. Weitere Leistungen während der Vertragslaufzeit über einen zeitlichen Aufwand der Auftragnehmerin von höchstens 12 Stunden/Monat, also 1,5 Personentage/Monat zu jeweils 8 Stunden/Tag, hinausgehende Leistungen der Auftragnehmerin für den/die Auftraggeberin zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in vereinbarte Stundenhonorar von EUR 200,00 netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz von Herrn Boris Ohlemüller & Herrn Markus Braimeier und mit EUR 140,00 € netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz eines Mitarbeiters der Auftragnehmerin bzw. von ihr eingesetzter sonstiger Personen ist auf entsprechende Rechnungslegung der Auftragnehmerin von dem/der Auftraggeber/-in binnen 7 Tagen ab Rechnungszugang sofort sowie ungekürzt unmittelbar an die Auftragnehmerin zu zahlen. Die der Auftragnehmerin für außerhalb der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen liegende und auf gesonderten Auftrag des/der Auftraggebers/-in hin für den/die Auftraggeber/-in durch die Auftragnehmerin erbrachte Tätigkeiten gebührenden Stundenhonorare sind durch den/die Auftraggeber/-in auf entsprechende Rechnungslegung der Auftragnehmerin hin ebenfalls binnen 7 Tagen ab Rechnungszugang sofort sowie ungekürzt unmittelbar an die Auftragnehmerin zu zahlen.

Die der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in für im Einvernehmen mit dem/der Auftraggeber/-in außerhalb der Geschäftssitze der Auftragnehmerin erbrachte Leistungen der Auftragnehmerin für den/die Auftraggeber/-in gebührende Reisekostenerstattung (Bahnfahrten 2. Klasse, Flüge der Economy-Klasse, Hotelkosten bis zu EUR 150,00/Nacht oder Fahrten per Pkw mit EUR 0,42/km netto zzgl. gesetzlicher MwSt.) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen, wobei Reisezeiten von dem/der Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin nach tatsächlichem Aufwand zum Stundensatz von EUR 200,00 netto/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz von Herrn Boris Ohlemüller & Herrn Markus Braimeier und mit EUR 140,00 € netto/ Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. für einen Einsatz eines Mitarbeiters der Auftragnehmerin bzw. von ihr eingesetzter sonstiger Personen abgegolten werden, hat der/die Auftraggeber/-in auf entsprechende Rechnungslegung der Auftragnehmerin hin ebenfalls binnen 7 Tagen ab Rechnungszugang sofort sowie ungekürzt unmittelbar an die Auftragnehmerin zu zahlen. Der/Die Auftraggeber/-in hat Rechnungen der Auftragnehmerin nach ihrer Übermittlung durch die Auftragnehmerin unverzüglich und soweit das nach ordnungsgemäßer Geschäftsführung tunlich ist zu prüfen und, wenn sich ein Fehler in der jeweiligen Rechnung der Auftragnehmerin zeigt, diesen der Auftragnehmerin innerhalb von 5 Tagen nach Zugang anzuzeigen. Unterlässt der/die Auftraggeber/-in die rechtzeitige Anzeige eines Fehlers der jeweiligen Rechnung gegenüber der Auftragnehmerin, so gilt die jeweilige Rechnung der Auftragnehmerin als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung der jeweiligen Rechnung für den/die Auftraggeber/-in nicht erkennbar war. Sofern es sich um einen Fehler der jeweiligen Rechnung handelt, der bei der Prüfung für den/die Auftraggeber/-in nicht erkennbar war, muss seine Anzeige gegenüber der Auftragnehmerin ebenfalls innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung des Fehlers der jeweiligen Rechnung durch den/die Auftraggeber/-in erfolgen. Unterlässt der/die Auftraggeber/-in die rechtzeitige Anzeige trotz Entdeckung des zunächst für den/die Auftraggeber/-in nicht erkennbaren Fehlers, so gilt die jeweilige Rechnung der Auftragnehmerin auch in diesem Fall als genehmigt. Alle Honorarforderungen der Auftragnehmerin werden mit Rechnungserhalt zum ausgewiesenen Zeitpunkt, spätestens jedoch am 8. Tag nach Rechnungslegung fällig und sind von dem/der Auftraggeber/-in immer sofort ohne Abzüge zu zahlen. Am Folgetag des Rechnungserhalts, spätestens jedoch am 9. Tag nach Rechnungsstellung tritt Verzug ein.

Auf Honorarforderungen der Auftragnehmerin sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Auftragnehmerin uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ein Aufrechnungsrecht steht dem/der Auftraggeber/-in nur mit solchen Gegenansprüchen zu, die rechtskräftig festgestellt, von der Auftragnehmerin unbestritten oder schriftlich anerkannt sind. Ab Verzugseintritt fallen die gesetzlichen Zinsen gem. §§ 247, 288 BGB an. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr i. H. v. € 10,00 inkl. gesetzl. MwSt. fällig, welche der/die Auftraggeber/-in ungekürzt an die Auftragnehmerin zu entrichten hat. Die Verrechnungen von Zahlungen des/der Auftraggebers/-in erfolgen zunächst auf die für den/die Auftraggeber/-in von der Auftragnehmerin ggf. verauslagten Kosten, Gebühren und/oder Aufwendungen, dann auf Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung.

VERTRAGSLAUFZEIT/KÜNDIGUNG

Erfolgt vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit keine fristgemäße Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 3 Monate. Im Fall einer ordentlichen Kündigung hat die Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in einen Anspruch auf Vergütung der von der Auftragnehmerin bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen nach Maßgabe der vertraglichen Absprachen zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in. Das Recht für beide Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Vertragspartei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Vertragspartei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn

  1. die vertragsbrüchige Vertragspartei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Auftragnehmer die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt und der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Im Fall einer außerordentlich fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat die Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber/-in einen Anspruch auf Vergütung der von der Auftragnehmerin bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen nach Maßgabe der vertraglichen Absprachen zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin den Grund für die außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, gilt die Regelung allerdings mit der Maßgabe, dass die Vergütungspflicht für solche Leistungen entfällt, die für den/die Auftraggeber/-in infolge der Kündigung ohne Interesse sind. Der/Die Auftraggeber/-in hat der Auftragnehmerin binnen 14 Tagen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen das zutrifft.

Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentlich fristlose Kündigung bedarf der Schriftform.

HAFTUNG / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Soweit sich aus den Vertragsabsprachen zwischen dem/der Auftraggeber/-in und der Auftragnehmerin und den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Parteien einander nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin dem/der Auftraggeber/-in jedoch nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner nach dem Vertragsinhalt vertrauen darf und auf die er vertraut hat, wobei die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Die Haftung der Auftragnehmerin bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Personenschäden, bei Arglist und übernommenen Garantien ist der Höhe nach unbeschränkt. In allen anderen Fällen ist die Haftung der Auftragnehmerin aus dem zwischen ihr und dem/der Auftraggeber/-in bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit zu Lasten des/der Auftraggebers/-in verursachten Schadens auf 25.000,00 EUR beschränkt. Ein einzelner Schadensfall ist auch bei einem aus mehreren Pflichtverletzungen herrührenden einheitlichen Schaden gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander im rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Soweit der/ die Auftraggeber/-in der Ansicht ist, dass das Haftungsrisiko durch die vorstehende Regelung nicht ausreichend abgesichert ist, muss der/die Auftraggeber/-in im Einzelfall mit der Auftragnehmerin in Schriftform eine höhere Haftungssumme vereinbaren. Je nach ihrem Betrag setzt die Vereinbarung einer höheren Haftungssumme voraus, dass die Auftragnehmerin das erhöhte Risiko über eine Versicherung absichert. Die Kosten für eine höhere Haftungssumme und eine gegebenenfalls erforderliche Versicherung sind von dem/der Auftraggeber/-in zu tragen. Bei alledem ist die Auftragnehmerin nicht dazu verpflichtet, die ihr von dem/der Auftraggeber/-in zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände auf Vollständigkeit oder Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine entsprechende Zusicherung hat der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin mit diesem Vertrag abgegeben.

Der/Die Auftraggeber/-in haftet dementsprechend dafür, dass die von ihm/ihr der Auftragnehmerin zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und deren Verarbeitung, Nutzung und Verbreitung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Das gilt auch für Inhalte und deren Quellen, welche der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt, vorschlägt oder vorgibt. Entsprechende Zusicherungen hat der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin mit diesem Vertrag abgegeben. Der/Die Auftraggeber/-in haftet der Auftragnehmerin also dafür, dass der Auftragnehmerin zwecks Leistungserbringung von dem/der Auftraggeber/-in zur Verfügung gestellte Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände bzw. von dem/der Auftraggeber/-in stammende Inhalte inkl. deren Quellen von dem/der Auftraggeber/-in auf ihre Zulässigkeit und Rechtskonformität auf eigene Kosten des/der Auftraggebers/-in nach eigenem Ermessen des/der Auftraggebers/-in vor Übermittlung an die Auftragnehmerin geprüft wurden. Entsprechende Zusicherungen hat der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin mit diesem Vertrag abgegeben. Sollte die Auftragnehmerin wegen der von dem/der Auftraggeber/-in zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände bzw. von dem/der Auftraggeber/- in stammender Inhalte inkl. deren Quellen von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der/die Auftraggeber/-in die Auftragnehmerin von diesen Ansprüchen inkl. der notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin frei. Entsprechende Zusicherungen hat der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin mit diesem Vertrag abgegeben. Gleichwohl wird die Auftragnehmerin den/die Auftraggeber/-in rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken der von dem/der Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin vorzugebende Inhalte und/oder Gestaltungen von dem/der Auftraggeber/-in gewollter Werbekampagnen hinweisen, soweit sie von diesem Vertragsverhältnis umfasst sind. Die Auftragnehmerin hat jedoch keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr gegenüber dem/der Auftraggeber/-in zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen zu übernehmen. Erachtet die Auftragnehmerin für die Realisierung der von dem/der Auftraggeber/-in vorgegebenen Werbekampagne(n) eine rechtliche (z. B. urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der/die Auftraggeber/-in nach Abstimmung die dafür anfallenden Kosten.

Ansprüche des/der Auftraggebers/-in verjähren in einem Jahr ab jeweiliger Erbringung der beauftragten Leistungen der Auftragnehmerin. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

MITWIRKUNGSPFLICHTEN

Der/Die Auftraggeber/-in hat die Auftragnehmerin in Schriftform vollständig, wahrheitsgemäß und umfassend über die ihm/ihr über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen, deren Kenntnis für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin unerlässlich ist, rechtzeitig, gebündelt und proaktiv zu unterrichten. Dafür ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin dazu verpflichtet, der Auftragnehmerin alle von ihr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit benötigten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände zur Verfügung stellen. Dementsprechend ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin verpflichtet, alle von der Auftragnehmerin für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin benötigten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände sowie sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, gebündelt und proaktiv zur Verfügung stellen. Dabei ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin ebenfalls dazu verpflichtet, dass bei ihm/ihr für die Auftragnehmerin geeignete Ansprechpersonen in ausreichender Anzahl mit dem erforderlichen Fachwissen und sonst nötigen Befugnissen bzw. Berechtigungen zur Verfügung stehen. Soweit in Schriftform nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Auftragnehmerin nicht dazu verpflichtet, die ihr von dem/der Auftraggeber/-in zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Zudem ist es die Pflicht des/der Auftraggebers/-in, dass die von dem/der Auftraggeber/- in der Auftragnehmerin zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und deren Verarbeitung, Nutzung und Verbreitung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt, was auch für Inhalte und deren Quellen, welche der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt, vorschlägt oder vorgibt, gilt. Die Auftragnehmerin ist – soweit in Schriftform nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – zu einer tatsächlich oder rechtlichen Überprüfung nicht verpflichtet.

Der/Die Auftraggeber/-in ist gegenüber der Auftragnehmerin dazu verpflichtet, dass alle der Auftragnehmerin zwecks Leistungserbringung von dem/der Auftraggeber/-in zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände bzw. von dem/der Auftraggeber/-in stammende Inhalte inkl. deren Quellen von dem/der Auftraggeber/-in auf ihre Zulässigkeit und Rechtskonformität auf eigene Kosten des/der Auftraggebers/-in nach eigenem Ermessen des/der Auftraggebers/-in vor Übermittlung an die Auftragnehmerin durch den/die Auftraggeber/-in geprüft wurden. Sollte die Auftragnehmerin wegen der von dem/der Auftraggeber/-in zwecks Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände bzw. von dem/der Auftraggeber/- in stammender Inhalte inkl. deren Quellen von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin von diesen Ansprüchen inkl. der notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin freizustellen. Die Auftragnehmerin wird den/die Auftraggeber/-in binnen 14 Tagen jedoch schriftlich oder in Textform darüber unterrichten, wenn während der Auftragsausführung Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf ihre Leistungserbringung haben oder die Auftragnehmerin Grund dafür hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen ernsthaft zu rechnen. Die Pflicht und das Recht der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt. Erkennt die Auftragnehmerin, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihr bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird sie den/die Auftraggeber/-in hierauf schriftlich oder in Textform binnen 14 Tagen hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht auch dann, wenn die Auftragnehmerin erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des/der Auftraggebers/-in fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder zur Ausführung des Auftrags objektiv ungeeignet sind. Der/Die Auftraggeber/-in ist gegenüber der Auftragnehmerin dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin in regelmäßigen Abständen, wenigstens einmal wöchentlich, in Schrift oder Textform über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu informieren und zwar ohne dass es hierfür einer vorherigen Aufforderung der Auftragnehmerin bedarf.

Im Fall etwaiger Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der Auftragnehmerin wird der/die Auftraggeber/-in sie hierüber in Schriftform unverzüglich unterrichten. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses garantiert der/die Auftraggeber/-in im Übrigen, alles zu unterlassen, dass die beauftragte Leistung der Auftragnehmerin erschweren oder sie gar unmöglich machen könnte. Termine für die Erbringung von Leistungen sind für die Auftragnehmerin nur dann verbindlich, wenn sie zwischen ihr und dem/der Auftraggeber/-in in Schriftform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich bei ihnen um bloße Zieltermine, welche von der Auftragnehmerin im Verlauf des Vertragsverhältnisses fortentwickelt und angepasst werden können. Bei Zielterminen ist der Leistungsanspruch des/der Auftraggebers/-in bei alledem erst dann fällig, wenn er/sie die Auftragnehmerin mit angemessener Fristsetzung zur Erbringung der ausstehenden Leistungen schriftlich aufgefordert hat und die ihr insofern gesetzte Frist abgelaufen ist. Die Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Zeit, Art und Weise sowie der Durchführung der beauftragten Leistungen grundsätzlich frei. Auch in der Auswahl des Leistungsorts ist die Auftragnehmerin frei, es sei denn zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in wurde in Schriftform gesondert vereinbart, dass die Leistungen der Auftragnehmerin am Geschäftssitz des/der Auftraggebers/-in zu erfüllen ist. Zu einer rechtlichen Prüfung der Leistungserbringung der Auftragnehmerin, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet. Das gilt auch für die Durchführung und die rechtliche Auswertung marken-, urheber-, wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtlicher Recherchen und/oder die Prüfung der Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Marken, Designs und Geschmacksmustern. Die Auftragnehmerin entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und/oder austauscht. So hat der/die Auftraggeber/-in keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Mitarbeiter der Auftragnehmerin die beauftragte Leistung an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Art und Weise zu einer bestimmten Zeit erbringt. Wird zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/-in aufgrund gesonderter Vereinbarung in Schriftform vereinbart, dass die Auftragnehmerin ihre Leistungen am Geschäftssitz des/der Auftraggebers/-in zu erbringen hat, ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin auf eigene Kosten des/der Auftraggebers/-in dazu verpflichtet, der Auftragnehmerin dort Räume und Arbeitsplätze für 2 Personen zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Auftragnehmerin in diesem Fall eine Kostenbeteiligungspflicht trifft.

Die Auftragnehmerin hat jederzeit das Recht, einen mit der Leistungserbringung zunächst befassten Mitarbeiter aus wichtigem oder berechtigtem Grund durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen. Die Auftragnehmerin hat ebenso das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistung jederzeit Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen, die dann als ihre Erfüllungsgehilfen gelten, § 278 BGB. Bei der Wahl der Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzt, ist die Auftragnehmerin also völlig frei, während eine Weisungsbefugnis des/der Auftraggebers/- in ihnen gegenüber nicht besteht. Das gilt unabhängig davon, wo sie eingesetzt werden. Bei alledem trägt die Auftragnehmerin dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind. Im Übrigen ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin dazu verpflichtet, der Auftragnehmerin und den von ihr zur Leistungserbringung eingesetzten Personen bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des/der Auftraggebers/-in zu gewähren. Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in den Betrieb des/der Auftraggebers/-in und/oder seine/ihre Organisation eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis mit ihm/ihr. Der/Die Auftraggeber/- in und die Auftragnehmerin werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen ausschließlich dem Direktionsrecht und der Disziplinargewalt der Auftragnehmerin unterstehen. Das gilt insbesondere, soweit von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die beauftragten Leistungen in den Räumen des/der Auftraggebers/-in erbringen. Sofern das Verhalten der von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen nach objektiven Kriterien nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der/die Auftraggeber/-in die Auftragnehmerin hierüber in Schriftform unverzüglich informieren. Die Auftragnehmerin wird sodann geeignete Maßnahmen ergreifen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können. Kosten und Aufwendungen, die mit dem Austausch einer von der Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung befassten Person verbunden sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Einarbeitung einer neuen Person, trägt die Auftragnehmerin. Im Zusammenhang mit der von ihm/ihr beauftragten Leistung stehende Auftragsvergaben an andere Dienstleister wird der/die Auftraggeber/-in nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin erteilen, damit der Arbeitsablauf der Auftragnehmerin nicht beeinträchtigt wird und sie bzw. die von ihr mit der Leistungserbringung beauftragte Person in der Lage ist, die vereinbarte Leistung ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.

Der/Die Auftraggeber/-in ist verpflichtet, sämtliche mit der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin zusammenhängende Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände der Auftragnehmerin in geordneter sowie gebündelter Form zur Verfügung zu stellen. Der/Die Auftraggeber/-in ist also verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der Leistungserbringung der Auftragnehmerin nach besten Kräften zu unterstützen und ihr alle dem/der Auftraggeber/-in möglichen, zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der/die Auftraggeber/-in alle für die Leistungserbringung erforderlichen oder bedeutsamen Informationen, Unterlagen, Daten und sonst erforderlichen Leistungen und/oder Gegenstände oder bedeutsamen Informationen von sich aus rechtzeitig der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmerin kann den Angaben des/der Auftraggebers/-in ohne eigene Nachprüfung grundsätzlich vertrauen und diese Tatsachen ihrer Leistungserbringung zugrunde legen. Dabei ist der/die Auftraggeber/-in gegenüber der Auftragnehmerin zugleich dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich über Handlungen, die der/ die Auftraggeber/-in hinsichtlich der vertragsgegenständliche(n) Leistung(en) in Bezug auf aller vertraglichen Tätigkeiten selbst vorgenommen hat, unverzüglich in Schrift- oder Textform zu informieren. Der/Die Auftraggeber/-in ist gegenüber der Auftragnehmerin ebenfalls dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der/die Auftraggeber/- in seine/ihre Anschrift, Telefon/Handy- und/oder Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Abwesenheiten, bei denen der/die Auftraggeber/-in nicht zu erreichen ist, sind der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.

EINSATZ VON FREMDLEISTUNGEN

Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung gegenüber dem/der Auftraggeber/-in Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Auftragnehmerin ist, und gibt die Auftragnehmerin das Erzeugnis an den/die Auftraggeber/-in weiter, sind die Mängelansprüche des/der Auftraggebers/-in auf die Abtretung der Mängelansprüche der Auftragnehmerin gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. bei Verwendung von Open Source Software). Die Auftragnehmerin hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Auftragnehmerin gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von der Auftragnehmerin zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht. Die Auftragnehmerin ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Auftragnehmerin das Recht, die mit dem/der Auftraggeber/-in vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der/die Auftraggeber/-in die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Auftragnehmerin gehen würde. Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den/die Auftraggeber/-in als deutlich erkennbar, wenn die Auftragnehmerin auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für den/die Auftraggeber/-in aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.

NUTZUNGSRECHTE

Der/Die Auftraggeber/-in erhält von der Auftragnehmerin mit der vollständigen Vergütung der Leistungen der Auftragnehmerin das ausschließliche Recht, die von der Auftragnehmerin im Rahmen dieses Vertrages für den/die Auftraggeber/-in erbrachten Leistungen, jeweils in allen Zwischen- und Endstufen, räumlich und zeitlich uneingeschränkt, inhaltlich jedoch beschränkt, auf Dauer im eigenen Unternehmen zu nutzen oder nutzen zu lassen. Zu diesem Zweck übertr.gt die Auftragnehmerin dem/ der Auftraggeber/-in mit Zahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, inhaltlich jedoch beschränkte Nutzungsrecht an den Leistungen der Auftragnehmerin jeweils in allen ihren Zwischen- und Endstufen. Der/Die Auftraggeber/-in ist bei alledem nicht berechtigt, die ihm/ihr gemäß den vorstehenden Regelungen zustehenden Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte hieran einzuräumen. Sofern die Vergütung der Leistungen der Auftragnehmerin durch den/die Auftraggeber/-in noch nicht geschuldet ist, der/die Auftraggeber/-in die Leistungen der Auftragnehmerin aber gemäß der Regelung dieses Vertrages bereits nutzt, räumt die Auftragnehmerin dem/der Auftraggeber/-in die oben genannten Rechte übergangsweise ein. Die Auftragnehmerin wird in Verträgen mit ihren Mitarbeitern und etwaigen Subunternehmern im Übrigen sicherstellen, dass die obigen Rechte dem/der Auftraggeber/-in zustehen und nicht durch eine Beendigung der Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeitern und etwaigen Subunternehmern berührt werden.

SCHWEIGEPFLICHT UND DATENSCHUTZ

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des/der Auftraggebers/-in, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des/der Auftraggebers/-in erfolgen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

  1. der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
  2. die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
  3. die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
  4. ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Gewerbetreibenden. Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und das nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der vorliegenden Geheimhaltungspflicht entspricht und soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses der Parteien erforderlich ist („need to know“).

Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn

  1. dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
  2. die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieses Vertrages schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet;
  3. berechtigt eingesetzte Subunternehmer der Auftragnehmerin benötigen vertrauliche Informationen des/der Auftraggebers/-in zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen. Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort. Der/Die Auftraggeber/-in hat der Auftragnehmerin sein/ihr Einverständnis dahingehend erteilt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des/der Auftraggebers/-in bis auf Widerruf im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Auftragnehmerin hat den/die Auftraggeber/-in darauf hingewiesen, dass eine Fortführung des Vertragsverhältnisses für den Fall eines Widerrufs unmöglich werden könnte, dem/der Auftraggeber/-in durch einen solchen zumindest aber ein nachteiliger Einfluss auf die Leistungserbringung der Auftragnehmerin erwachsen könnte.

Die Auftragnehmerin darf insbesondere bei der Korrespondenz mit dem/der Auftraggeber/-in davon ausgehen, dass die von dem/der Auftraggeber/-in mitgeteilten Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind von dem/ der Auftraggeber/-in mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Die Auftragnehmerin ist auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse, Fax-Nr. oder Telefon/Handy-Nr. ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung etc.) dem/der Auftraggeber/-in Informationen an diese E-Mail-Adresse, Fax-Nr. oder Telefon/Handy-Nr. zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des/der Auftraggebers/-in unmittelbar erkennbar oder der/die Auftraggeber/-in widerspricht einer entsprechenden Übermittlung zuvor, widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise in Schriftform oder gibt der Auftragnehmerin sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Soweit der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er/sie sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Auftragnehmerin ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax vertragsbezogene Informationen zusendet. Der/Die Auftraggeber/-in sichert zu, dass nur er/sie oder von ihm/ihr beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er/sie Faxeingänge überprüft. Soweit der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er/sie jederzeit widerruflich ein, dass die Auftragnehmerin ihm/ihr ohne Einschränkungen per E-Mail vertragsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. Dem/Der Auftraggeber/-in ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Sofern und soweit der/die Auftraggeber/-in zum Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und ihren Einsatz ausdrücklich wünscht, teilt er/sie das der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich mit. Dem/Der Auftraggeber/-in ist bei alledem bewusst, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Weg, insbesondere per E-Mail, mit Risiken behaftet ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Dritte Zugang zu den Daten verschaffen, von ihnen Kenntnis nehmen und sie verändern oder Daten verfälscht, unvollständig, verzögert oder gar nicht beim Empfänger eingehen. Dem/Der Auftraggeber/-in ist auch bewusst, dass elektronische Mitteilungen Viren oder andere Komponenten enthalten können, die ein anderes Rechnersystem stören oder ihm Schaden zufügen könnten.

Soweit der/die Auftraggeber/-in der Auftragnehmerin eine Telefon-/Handy-Nr. mitteilt, erklärt er/sie sich damit bis auf Widerruf oder ausdrücklich anderweitige Weisung damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin ihm/ihr ohne Einschränkungen über die Telefon-/Handy-Nr. vertragsbezogene Informationen zukommen lässt. Der/Die Auftraggeber/-in sichert zu, dass nur er/sie oder von ihm/ihr beauftragte Personen Zugriff auf sein/ihr Telefon/Handy haben, dessen/deren Nr. er/sie der Auftragnehmerin bekannt gegeben hat. Der/Die Auftraggeber/-in ist dabei auch dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin in Schriftform unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Fax-Gerät oder der E-Mail-Account bzw. das Telefon/Handy von dem/der Auftraggeber/- in nur unregelmäßig auf Eingänge/Kontaktaufnahmeversuche überprüft werden oder Fax- /E-Mail-/Telefon-/Handy-Benachrichtigungen oder -Kontaktaufnahmeversuche nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht sind. Die Auftragnehmerin hat den/die Auftraggeber/-in darauf aufmerksam gemacht, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax, Elektronische Medien (E-Mail) und Telefon/Handy mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Die Auftragnehmerin ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags/Vertrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des/der Auftraggebers/-in unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Der/Die Auftraggeber/-in ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin Informationen an Dritte weitergibt, soweit das für die Leistungserbringung der Auftragnehmerin im Rahmen des zwischen ihr und dem/der Auftraggeber/-in bestehenden Vertragsverhältnisses entsprechend der beiderseitigen Vereinbarungen erforderlich ist. Die Auftragnehmerin wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des/der Auftraggebers/-in treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen. Es gelten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der/die Auftraggeber/-in Unternehmer/Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der/die Auftraggeber/-in keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und Einschränkungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Will der/die Auftraggeber/-in die Auftragnehmerin über den in diesem Vertrag festgelegten Umfang hinaus in Anspruch nehmen, so bedarf auch das einer zusätzlichen schriftlichen Absprache. Der/Die Auftraggeber/-in darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Auftragnehmerin nur nach schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin auf Dritte übertragen bzw. abtreten. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem/der Auftraggeber/-in ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der/Die Auftraggeber/-in und die Auftragnehmerin verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.